In Deutschland können Arbeitnehmer ihre Mitarbeiter dauerhaft ins Ausland schicken. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht entschieden. Wichtig dabei ist, dass dies im Arbeitsvertrag nicht explizit ausgeschlossen wurde. Auch in Österreich gibt es mittlerweile die gleiche gesetzliche Grundlage dafür.
Wie kam es dazu?
Ein Pilot aus Nürnberg wollte, dass seine Versetzung ins italienische Bologna für rechtswidrig erklärt wird. Die Klage hat einen langen Rattenschwanz an Konsequenzen nach sich gezogen. Durch alle deutschen Arbeitsgerichtsinstanzen wurde der Fall verhandelt. In Erfurt wurde schließlich vom Bundesarbeitsgericht das Urteil gesprochen. Die Auswirkungen sind umfangreich für Arbeitnehmer. Ja, Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter ins Ausland schicken, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das weltweit agiert.
Regelung im Arbeitsvertrag
Die entsprechende Regelung dafür ist im Arbeitsvertrag zu finden oder viel besser: Nicht zu finden. Es muss im Arbeitsvertrag explizit formuliert werden, dass ein Unternehmen auf die Entsendung ins Ausland verzichtet. Ansonsten trete das Weisungsrecht in Kraft, dass Arbeitgebern die Möglichkeit gibt, die Mitarbeiter an unterschiedliche Dienstorte zu entsenden. Diese Dienstorte sind internationale Standorte des Unternehmens. Die Zumutbarkeit muss im Einzelfall geprüft werden.
Wodurch wird diese Entscheidung begründet
Hauptsächlich wird sich juristisch auf das arbeitsvertragliche Direktionsrecht von Arbeitnehmern berufen. Das besagt, dass das Arbeiten an allen Orten des Unternehmens erwartet werden könne, es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich oder den Umständen nach ersichtlich anders vereinbart. Für die Versetzung ins Ausland gibt es einen zweistufigen Prüfungsprozess. Die erste Prüfung betrifft die Frage, ob die Versetzung rechtlich zulässig ist. In Juristensprache geht es hierbei um die sogenannte Billigkeitsprüfung. Die zweite Prüfung betrifft die Frage, ob die Entsendung auch zumutbar ist.
Auswirkungen
Aufgrund dieser Bestimmung rechnet man in Deutschland mit weitreichenden Auswirkungen. Die Arbeitswelt wird immer internationaler. In vielen Arbeitsverträgen ist auch kein Dienstort festgelegt. Daher können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter je nach betrieblicher Notwendigkeit in verschiedene Orte der Welt schicken. Also aufpassen, was im Vertrag geregelt ist.
Regelung in Österreich
Auch in Österreich gilt die gleiche Regelung wie in Deutschland. Mitarbeiter dürfen, wenn nicht anders im Dienstvertrag geregelt, ins Ausland geschickt werden. Einige Punkte sind aber dabei zu beachten:
Wer übernimmt genau welche Kosten?
Wenn ein Mitarbeiter ins Ausland geschickt wird, muss geklärt werden, welches Land für die Steuern und die Versicherungen zuständig ist. Wenn dies nicht geklärt wird, kann es passieren, dass beide Staaten ihren Anteil am Einkommen – also Steuern und Sozialversicherung – beanspruchen.
Sozialversicherung
Innerhalb der Europäischen Union gibt es mit den meisten Staaten Abkommen, die verhindern sollen, dass Mitarbeiter in zwei Systeme gleichzeitig einzahlen oder andersrum keines in Anspruch nehmen können. Grundsätzlich gilt das Erwerberprinzip. Dieses regelt, dass jener Staat zuständig ist, in dem man arbeitet. Wenn also eine Entsendung nach Belgien erfolgt, ist Belgien auch für die Versicherung zuständig.
Steuern
Am wichtigsten ist es, zu klären, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Bei den meisten Ländern ist dies der Fall. Wenn man 183 Tage im Inland zu Hause ist, kommt die Monteurklausel zur Anwendung, die besagt, dass die Steuer weiterhin in Österreich zu entrichten ist. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen wie zum Beispiel mit Irland, Schweden, Kanada, den USA und Japan, müssen im Tätigkeitsstaat und auch in Österreich Steuern bezahlt werden. Wobei die im Ausland gezahlte Steuer auf die inländische Steuerpflicht angerechnet wird.
Reisekosten und Behördengänge
Auch hierbei können erhebliche Kosten anfallen. Geregelt gehört auf jeden Fall, wofür das Unternehmen aufkommt. Wer organisiert den Umzug? Gibt es möglicherweise extra freie Tage dafür? Dies ist besonders wichtig, wenn die Familie mit ins Ausland umzieht. Übernimmt das Unternehmen auch die Kosten für notwendige Behördenwege? Diese sind je nach Land sowohl zeitlich als auch finanziell hoch. Zusätzlich muss geklärt werden, wie oft der Mitarbeiter seine Heimat besuchen kann und wer dafür die Kosten trägt. Meistens gibt es dafür ein eigenes Budget.
Dienstwohnung
Wer kommt als Mieter auf? Sollte der Wohnraum dem Arbeitgeber verbilligt zur Verfügung gestellt werden, kann möglicherweise für den Mitarbeiter ein Sachbezug daraus entstehen, der wiederum entsprechend zu versteuern ist. Dies kann auf jeden Fall teuer werden und muss im Vorhinein geklärt werden.
Ein Auslandsaufenthalt ist sicher eine gute Chance, neue Erfahrungen zu sammeln. Auch eine Entsendung, die eigentlich nicht gewollt ist, ist grundsätzlich möglich. Sollte beruflich das Ausland auf dem Programm stehen, muss auf jeden Fall einiges geklärt werden.
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